Satzung der MAX-LIEBERMANN-GESELLSCHAFT BERLIN e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen "Max-Liebermann-Gesellschaft Berlin e.V."
Sein Sitz ist Berlin.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen werden. (Der Verein ist bereits eingetragen.)
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist es, das Andenken an den Ehrenbürger Berlins (seit 1917) Max Liebermann (1847 - 1935) und dessen Werk und Schaffen als Maler und langjährigen Präsidenten der Akademie der Künste zu pflegen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf diesen Gebieten sowie durch Veranstaltungen und Beteiligungen an kulturellen Ausstellungen, Symposien und Vorträgen. Der Verein setzt sich für die Schaffung von würdigen Einrichtungen an den beiden Berliner Wohnorten Max Liebermanns, am Großen Wannsee 42 und am Pariser Platz 7, ein. Hauptschwerpunkt der Vereinstätigkeit ist die Volksbildung in diesen Bereichen.
§ 3
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
- natürliche Personen,
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Vereine, Verbände, Behörden, Körperschaften, Organisationen und Gesellschaften.
Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist und dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich angezeigt werden muß,
- durch Ausschluss, wenn der Vorstand beschließt, daß Vernachlässigung der Pflichten oder Schädigung des Vereinsbelange vorliegen,
- durch Tod; bei körperschaftlichen Mitgliedern durch Auflösung der Körperschaft.
§ 6
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Ansprüche. Dem Verein bleibt jedoch die Einziehung der rückständigen Mitgliedsbeiträge vorbehalten.
§ 7
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 8
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, ihm alle der Sache dienenden Auskünfte zu geben und die von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beiträge pünktlich zu zahlen.
§ 9
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Kein Mitglied des Vereins und keine sonstige Person dürfen durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§10
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 11
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich und zu besonderen Anlässen durch den Vorstand einberufen. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf Veranlassung des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, und zwar mindestens 10 Tage vor der jeweiligen Versammlung.
Die ordentliche Jahreshauptversammlung muss innerhalb des ersten Halbjahres stattfinden.
Alle zwei Jahre muss die eventuelle Neuwahl des Vorstandes erörtert werden. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Geschäfts- und Kassenberichte, Genehmigung dieser Berichte, Entlastung des Vorstandes und die Wahl zweier Kassenprüfer müssen jährlich erfolgen. Wenn die Entlastung nicht erteilt wird, ist in jedem Falle eine Neuwahl des Vorstandes erforderlich.
Anträge können nur behandelt werden wenn sie dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung zugeleitet werden. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können behandelt werden, wenn der Vorstand dies beschließt.
§ 12
Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Annahme von Anträgen auf Satzungsänderungen sowie für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden bzw. einem stellvertretendem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13
Der Vorstand besteht aus mindestens
- 1 Vorsitzenden
- 2 stellvertretenden Vorsitzenden
- 1 Schriftführer
- 1 Schatzmeister
Der Vorstand wird bis auf Widerruf gewählt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende leitet die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle Abstimmungen, soweit sie nicht seine eigene Wahl betreffen.
Die stellvertretenden Vorsitzenden sind gemäß Geschäftsverteilungsplan verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie für den Schriftwechsel des Vereins.
Der Schriftführer ist verantwortlich für die Niederschriften der Vorstands- und Mitgliederversammlungen, die von 2 Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet werden müssen sowie für die Niederlegung und Archivierung des gesammelten bzw. erarbeiteten Materials.
Der Schatzmeister erledigt alle finanziellen Angelegenheiten, worüber Buch zu führen ist. Zahlungsanweisungen müssen durch ein anderes Vorstandsmitglied gegengezeichnet sein.
§ 14
Der Beirat wird vom Vorstand berufen. Er soll aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern bestehen. Der Beirat berät den Vorstand. Der Beirat kann nach eigenem Ermessen zeitweilig Fachleute hinzuziehen.
Der Vorstand kann Ausschüsse berufen.
§ 15
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 16
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Berlin zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.
Berlin, den 28. Februar 1997 |